Zugangsvoraussetzungen zur Nutzung des Geodatendienstes - Anwendung "Festpunkte"
Rechtliche Voraussetzungen bzgl. eines möglichen Zugangs zum Geodatendienst - Anwendung "Festpunkte"
Gemäß § 7 (2) Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt (VermGeoG LSA) sind die Nachweise der Landesvermessung (hier: Nachweise der Grundlagenvermessung) nicht öffentlich zugänglich. Der Dienst ist daher nur berechtigten Nutzern und nicht für jedermann zugänglich.
Bei der Benutzung der Nachweise der Grundlagenvermessung gemäß § 10 (2) VermGeoG LSA existieren zudem zwei Zugangsvoraussetzungen:
- öffentliche Belange
Was bedeutet „öffentliche Belange“?
Eine Benutzung kann ggf. wegen einer Kollision mit der Voraussetzung „öffentliche Belange“, wie z.B. Gründe der öffentlichen Sicherheit oder der Landesverteidigung, versagt werden. - sachgerechte Verwendung
Zur sachgerechten und pfleglichen Nutzung der Benutzungsfestpunkten (BFP) existiert die Voraussetzung „sachgerechte Verwendung“ hinsichtlich der fachlichen Qualifikation des Benutzers sowie des Verwendungszwecks.
Was bedeutet „fachliche Qualifikation“?
Ein Zugang kann nur gewährt werden, wenn entsprechende Nachweise (Diplom- oder vergleichbare Urkunde einer Hochschule im Bereich Vermessung, Geoinformation oder vergleichbarer Fachrichtung) zur Prüfung der fachlichen Qualifikation dem LVermGeo vorgelegt werden.
Was bedeutet „Verwendungszweck“?
Eine Prüfung des Verwendungszwecks im Zuge der Benutzung der Nachweise der Grundlagenvermessung kann nur einzelfallbezogen und nicht pauschal erfolgen.
Die Zugangsvoraussetzungen zum Geodatendienst - Anwendung "Festpunkte" erfüllen derzeit folgende Institutionen des Landes Sachsen-Anhalt:
- Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
- Behördliche Vermessungsstelle im Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten
- Kommunale Vermessungsstellen
- Stadt Dessau-Roßlau, Amt für Stadtentwicklung, Denkmalpflege und Geodienste Abteilung Geodienste
- Landeshauptstadt Magdeburg, Fachbereich Vermessungsamt und Baurecht
- Stadt Halle (Saale), Fachbereich Planen, Abteilung Stadtvermessung
Eine freie Nutzung des Dienstes, z. B. für Ingenieurbüros, ist aus rechtlichen Gründen nicht möglich.