Gebäudeerfassung

Alle Gebäude in Sachsen-Anhalt werden im Liegenschaftskataster nachgewiesen. Die Erforderlichkeit einer Gebäudeerfassung leitet sich von den Anforderungen ab, die an das Liegenschaftskataster gestellt werden. Der vollständige und aktuelle Nachweis von Gebäudegrundrissen spielt hierbei eine entscheidende Rolle.

Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber Eigentümer und Erbbauberechtigte verpflichtet, auf ihrem Grundstück neu errichtete oder im Grundriss veränderte Gebäude auf ihre Kosten durch das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (LVermGeo) oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVermIng) vermessen zu lassen bzw. Unterlagen eines Vermessungsingenieurs zur Übernahme in das Liegenschaftskataster vorzulegen. Gesetzliche Grundlage dazu ist das Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt (VermGeoG LSA).

Der Eigentümer eines neu gebauten oder veränderten Gebäudes hat in Sachsen-Anhalt die Wahl zwischen zwei Antragsarten, um sein Gebäude erfassen zu lassen. Die Varianten unterscheiden sich von vornherein durch verschiedene Antragsformulare und ziehen dann unterschiedliche Verfahrensabläufe nach sich. Als Antragsarten stehen zur Verfügung:

Fortführung des Liegenschaftskatasters mit amtlicher Gebäudevermessung

Der Grundriss und die exakte Lage des Gebäudes werden vor Ort bestimmt und das Ergebnis in das Liegenschaftskataster übernommen.

Der Antrag kann über den Onlinedienst Vermessungsantrag oder über ein Formular gestellt werden.

Fortführung des Liegenschaftskatasters auf Grund einer Gebäudeeinmessung

Hier können Grundriss und Lage des Gebäudes auch ohne amtliche Gebäudevermessung in das Liegenschaftskataster übernommen werden. Die Unterlagen müssen von einem Vermessungsingenieur erstellt werden, den der Eigentümer privatrechtlich beauftragt. Die Unterlagen werden dem LVermGeo vom Eigentümer zur Übernahme vorgelegt, geprüft und bei Eignung übernommen. Dem Eigentümer steht es frei, später bei Bedarf eine amtliche Gebäudevermessung beim LVermGeo oder bei einem ÖbVermIng zu beantragen.

Der Antrag kann über den Onlinedienst Vermessungsantrag oder über ein Formular gestellt werden.


Wichtiger Hinweis

Liegt weder einer der beiden zuvor genannten Anträge noch die ausgefüllte Bewertungsliste, aus der hervorgeht, dass keine Gebäudeerfassung erforderlich ist, innerhalb einer vom LVermGeo gesetzten Frist vor, wird eine amtliche Gebäudevermessung ohne Antrag veranlasst. Durch den damit verbundenen Verwaltungsaufwand erhöht sich die Gebühr um 15 Prozent gegenüber dem Verfahren bei Antragstellung durch die Eigentümerin oder den Eigentümer.


Beispiel für zu erwartende Kosten bei Fortführung des Liegenschaftskatasters mit amtlicher Gebäudevermessung

Für die Fortführung mit amtlicher Gebäudevermessung werden Gebühren und Auslagen für die örtlichen Vermessungsarbeiten, Abruf der Vermessungsunterlagen und Registerführung erhoben. Die Gebühren sind abhängig von den Herstellungskosten des neu nachzuweisenden Gebäudes oder Gebäudeteils. Die Auslagen fallen  für die Wegstrecke an. Die Gebäudevermessung und der Abruf der Vermessungsunterlagen ist umsatzsteuerpflichtig. Bei Registerführung ist nicht umsatzsteuerpflichtig.

Eine unverbindliche Kostenschätzung können Sie im Onlinedienst Vermessungsantrag beantragen.

Beispiel für die Fortführung mit amtlicher Gebäudevermessung, einschließlich RegisterführungGebühr in €
bei Herstellungskosten bis 50 000 €, Auslagen (geschätzt) bis 40 €
   - kleine Anbauten an nach 1991 vermessenen Gebäuden

ca. 350,00
   - Garageca. 550,00
bei Herstellungskosten je Gebäude über 50 000 € bis 250 000 €, Auslagen (geschätzt) bis 40 €
   - Reihenhaus / Doppelhaushälfte, die im zeitlichen Zusammenhang vermessen werden


ca. 790,00

bei Herstellungskosten über 50 000 € bis 250 000 €, Auslagen (geschätzt) bis 40 € 
   - Wohnhaus


ca. 1030,00
inklusive Umsatzsteuer


Beispiel für zu erwartende Gebühren bei Fortführung des Liegenschaftskatasters auf Grund einer Gebäudeeinmessung

Für die Fortführung des Liegenschaftskatasters auf Grund einer Gebäudeeinmessung werden für die Registerführung Gebühren erhoben. Die Gebühren sind abhängig von den Herstellungskosten des neu nachzuweisenden Gebäudes oder Gebäudeteils. Für den Vermessungsingenieur können z. B. für die Erstellung von Unterlagen und für die Auszüge aus der Sammlung der Vermessungszahlen weitere Gebühren anfallen.

Beispiel für die Fortführung auf Grund einer Gebäudeeinmessung (nur Registerführung)Gebühr in €
bei Herstellungskosten des Gebäudes bis 50 000 €ca. 50,00
bei Herstellungskosten des Gebäudes über 50 000 € bis 250 000 €ca. 68,00
bei Herstellungskosten des Gebäudes über 250 000 € bis 500 000 €ca. 102,00

 

Löschung nicht mehr vorhandener Gebäude

Der Antrag kann über den Onlinedienst Vermessungsantrag gestellt werden. Die Löschung im Liegenschaftskataster ist kostenfrei.