Bei der Durchführung von Liegenschaftsvermessungen und der Flurstücksbestimmung ohne Liegenschaftsvermessung durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ÖbVermIng) oder andere behördliche Vermessungsstellen führt die Vermessungs- und Geoinformationsbehörde die Aufsicht. Durch die Ausübung der Aufsicht soll gewährleistet werden, dass die Arbeiten nach einheitlichen fachlichen Grundsätzen erledigt werden.
Darstellung der Aufsichtsbeziehungen
Aufsicht über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
Die ÖbVermIng sind Träger eines öffentlichen Amtes. Neben der zuvor genannten Gewährleistung von einheitlichen fachlichen Grundsätzen ist das LVermGeo als Aufsichtsbehörde der ÖbVermIng zudem für deren Zulassung, Vertreterbestellung und Entlassung aus dem Amt zuständig. Zur Mitwirkung an den Aufgaben der ÖbVermIng bestellt die Aufsichtsbehörde auch in einem Arbeitsverhältnis zum ÖbVermIng stehende geeignete und fachlich ausgebildete Hilfskräfte.
Adressen
Bisher veröffentlichte News zu den ÖbVermIng
Aufsicht über die anderen behördlichen Vermessungsstellen
Die anderen behördlichen Vermessungsstellen, wie z. B. Stadtvermessungsämter oder Ämter für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten dürfen Liegenschaftsvermessungen und Flurstücksbestimmungen ohne Liegenschaftsvermessung zur Erfüllung eigener Aufgaben durchführen, soweit sie von einem zum höheren technischen Verwaltungsdienst - Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen - befähigten Beamten geleitet werden. Die Aufsicht des LVermGeo bezieht sich hier auf die zuvor genannte Gewährleistung von einheitlichen Grundsätzen.