Die vereinfachte Umlegung ist ein weiteres Instrument zur städtebaulichen Bodenordnung, das in den §§ 80 – 84 des Baugesetzbuches geregelt ist. Sie kann zügig und kostengünstig durchgeführt werden, da der Verfahrensaufwand gering ist.
Bei der vereinfachten Umlegung werden bebaute und unbebaute Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile eigentumsrechtlich neu geordnet, sodass nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestaltete Grundstücke für die bauliche oder sonstige Nutzung entstehen. Gleichzeitig können Rechte an den Grundstücken aufgehoben, geändert oder neu begründet werden. Die betroffenen Grundstücke und Grundstücksteile müssen benachbart sein oder in enger Nachbarschaft liegen. Auszutauschende oder einseitig zuzuteilende Grundstücksteile dürfen nicht selbständig bebaubar sein.
Die vereinfachte Umlegung wird von der Gemeinde in eigener Verantwortung veranlasst, wenn sie zur Realisierung der geordneten städtebaulichen Entwicklung und Verwirklichung der zulässigen Nutzung erforderlich ist.
Mit der Durchführung der vereinfachten Umlegung beauftragt die Gemeinde im Regelfall das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt. Dieses fasst dann alle in der Umlegung notwendigen Beschlüsse.
Die zu treffenden Entscheidungen bereitet eine Geschäftsstelle vor, die im Landesamt für Vermessung und Geoinformation angesiedelt ist. Diese Geschäftsstelle koordiniert alle erforderlichen Verfahrensschritte und erarbeitet die zu fassenden Beschlüsse. Somit liegen Vorbereitung und Durchführung in einer Hand.
Nach Erörterung mit den Eigentümern wird die neue Grundstücksstruktur konzipiert und mit den Beteiligten nochmals diskutiert, bevor der Beschluss über die vereinfachte Umlegung gefasst wird. Die Wertänderungen der Grundstücke, die durch die vereinfachte Umlegung bewirkt werden, sind durch die Beteiligten in Geld auszugleichen (Umlegungsbeitrag). Die Gemeinde trägt die darüber hinausgehenden Verfahrens- und Sachkosten.