Umlegung

Die Umlegung ist ein in den §§ 45 bis 79 des Baugesetzbuches geregeltes Verfahren zur städtebaulichen Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Bebaute und unbebaute Grundstücke werden dabei eigentumsrechtlich neu geordnet, sodass für die bauliche oder sonstige Nutzung nach Lage, Form und Größe zweckmäßig gestaltete Grundstücke entstehen. Die Flächen für öffentliche Straßen, Grünanlagen, Kinderspielplätze usw. werden bereitgestellt. Rechte an den Grundstücken können aufgehoben, geändert oder neu begründet werden. Im Ergebnis der Umlegung erhalten die Eigentümer anstelle der alten Grundstücke zweckmäßig geformte neue Grundstücke nach Möglichkeit in gleicher oder gleichwertiger Lage.

  • Die Bestandskarte weist die bisherige Lage und Form der Grundstücke des Umlegungsgebietes und die auf Ihnen befindlichen Gebäude aus und bezeichnet die Eigentümer (jede Farbe repräsentiert einen Eigentümer). Die Grundstücke im Umlegungsgebiet sind im Ausgangszustand für eine zukünftige Bebauung hinsichtlich Lage, Form und Größe nicht zweckmäßig gestaltet.

  • Die Umlegungskarte stellt den zukünftigen Zustand des Umlegungsgebietes dar. Im Ergebnis der Umlegung entstehen zweckmäßig gestaltete und erschlossene Baugrundstücke.

Die Gemeinde ordnet die Umlegung an, wenn sie zur Realisierung der geordneten städtebaulichen Entwicklung und zur Verwirklichung der zulässigen Nutzung erforderlich ist.

Mit der Durchführung der Umlegung beauftragt die Gemeinde im Regelfall einen Umlegungsausschuss oder das Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt (LVermGeo). Dort werden alle in der Umlegung notwendigen Beschlüsse gefasst.

Die zu treffenden Entscheidungen bereitet eine Geschäftsstelle vor, die im LVermGeo angesiedelt ist. Die Geschäftsstelle koordiniert alle erforderlichen Verfahrensschritte und erarbeitet die zu fassenden Beschlüsse. Somit liegen Vorbereitung und Durchführung in einer Hand.

Nach einer Anhörung der Eigentümer wird die Umlegung förmlich eingeleitet, der Bestand erfasst, die neue Grundstücksstruktur konzipiert und mit den Beteiligten erörtert, bevor der Umlegungsbeschluss gefasst wird. Die Wertänderungen der Grundstücke, die durch die Umlegung bewirkt werden, sind durch die Beteiligten in Geld auszugleichen (Umlegungsbeitrag). Die Gemeinde trägt die darüber hinausgehenden Verfahrens- und Sachkosten.